Ehrenamtliche Veranstalter unterstützen! – Antrag der Fraktion FWG/Pro Auto vom 07.02.2023
02.12.2025Der Magistrat wird gebeten:
1. Zu berichten,
a) In welchen Fällen seit 2020 von den Regelungen aus § 13 Verwaltungskostensatzung sowie § 7 Feuerwehrgebührensatz von Amts wegen oder auf Antrag Gebrauch gemacht wurde und welche Beträge entsprechend niedergeschlagen, erlassen oder gemindert wurden,
b) wie mit der Feuerwehrgebührensatzung innerhalb der Stadt, sowie Ihrer Beteiligungen umgegangen wird,
c) welche Veranstaltungen seit 2020 von Seiten der Stadt oder ihrer Beteiligungen durchgeführt wurden, die nach der Feuerwehrgebührensatzung abgerechnet wurden bzw. abgerechnet hätten werden müssen,
d) welche Gebühren (aufgeschlüsselt nach Veranstaltung) aus 1. C) ermittelt wurden und in welcher Weise diese berechnet (z. B. per Gebührenbescheid, Leistungsverrechnung o. ä.) wurden?
e) Beispielhaft am Gebührenbescheid der Gibber Kerbegesellschaft eine solche Gebührenrechnung darzulegen.
2. Den vorhandenen Handlungsspielraum nach § 7 der Feuerwehrsatzung auf Antrag des Veranstalters auszunutzen um ggf. eine vorhandene Ungleichbehandlung zwischen ehrenamtlicher Veranstaltung und durch die Stadt oder ihrer Beteiligungen finanzierte und/oder organisierte Veranstaltung auszugleichen, sofern die Veranstaltung dem Satzungszweck des jeweiligen ehrenamtlich organisierten Veranstalters entspricht

