Gemeinnützigkeit der Wohnungswirtschaft – Antrag der Fraktion FWG/Pro Auto vom 18.06.2024
02.12.2025Wohnungsgemeinnützigkeit bedeutet für Wohnungsunternehmen, einschließlich der einschlägigen kommunalen Unternehmen, kurz gesagt auf Dauer Steuerbefreiungen bei der Körperschaft-, Gewerbe-, Grund- und Grunderwerbsteuer, wenn sie preisgünstigen und sozialen Wohnraum zur Verfügung stellen. Dieses Prinzip ist 1990 abgeschafft worden.
Nunmehr soll diese Möglichkeit für Anbieter von bezahlbaren Mietwohnungen als Anreiz wieder eingeführt werden. Gerade kommunale Wohnungsunternehmen könnten aus ihrer sozialen Verantwortung heraus wegen der steuerlichen Vergünstigungen davon profitieren.
Allerdings ist dieses Instrument des Steuerrechts höchst umstritten. Die Bundesregierung hat im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 die „Förderung wohngemeinnütziger Zwecke“ in den Entwurf der Abgabenordnung aufgenommen. Endgültig entschieden wird Ende dieses Jahres.
Angesichts der neuen Entwicklung sollte sich der Magistrat frühzeitig diesem Thema beschäftigen. Der Ausschuss für Soziales, Integration, Wohnen, Kinder, Familie möge beschließen:
Der Magistrat wird gebeten,
- zu berichten, wie er zu diesem Prinzip der Gemeinnützigkeit in der Wohnungswirtschaft steht, und welche Vor- und Nachteile er dabei sieht,
- zu berichten, ob und inwieweit er die kommunalen Wohnungsunternehmen über die Aufsichtsräte anhalten will, die neue Möglichkeit der Gemeinnützigkeit zu prüfen und ggf. umzusetzen und
- bis zu diesem Jahresende 2024 seine Überlegungen und seine geplanten Maßnahmen dem Sozialausschuss mitzuteilen.

