Niedrigere Wohnkosten für Bezieher des Bürgergeldes – Antrag der Fraktion FWG/Pro Auto vom 19.08.2025

Niedrigere Wohnkosten für Bezieher des Bürgergeldes – Antrag der Fraktion FWG/Pro Auto vom 19.08.2025

04.12.2025 Aus Von admin

Es gibt Überlegungen in der Bundesregierung, im Bürgergeld bei den Beziehern im erheblichen Umfang finanzielle Leistungen zu begrenzen. Dabei wird abgezielt auf die Erstattung von Wohnkosten.

Einschlägig für die Beurteilung dieses Vorschlags ist § 22 SGB II, der die Bedarfe für Unterkunft und Heizung regelt und dabei tatsächliche Aufwendungen anerkennt, soweit „diese angemessen sind“.

Für diese gesetzliche Regelung gibt es keine bundeseinheitliche Handhabung. Die Kommunen haben deshalb zurzeit freie Hand, um diese Angemessenheit zu bestimmen. Auf die kommunalen Haushalte wirkt sich das insofern aus, weil sie ca.26% der Wohnkosten selbst zu tragen haben.

Um sich ein Bild für diesen vom Bundeskanzler geäußerten Vorschlag machen zu können, ist von Bedeutung welche Auswirkungen er hat.

Deshalb wird der Magistrat gebeten zu berichten,

  • wie hoch in den letzten 3 Jahren der von der Sozialverwaltung jährlich ausgezahlter Betrag im Bürgergeld insgesamt ist,
  • wie hoch dabei der Anteil für die Leistungen für die Erstattung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung aussieht,
  • wieviel davon Wiesbaden selbst zu tragen hat,
  • ob und wie die Wiesbadener Sozialverwaltung die Tatbestandsvoraussetzungen in § 22 SGB II händelt und diesen unbestimmten Rechtsbegriff entweder eingrenzt oder ausweitet,
  • ob in diesem Zusammenhang die gesetzlich vorgesehene Karenzzeit für Personen, die neu ins Bürgergeld kommen, zur Anwendung kommt oder ob gar die hiesige Sozialverwaltung – wie in Berlin – Umzugsvermeidungszuschläge zahlt,
  • ob und wieviel Fälle es in Wiesbaden im Jahr 2024 gegeben hat, in denen Beziehern von Bürgergeld Wohnkosten bis zu 20 € pro qm erstattet wurden, und
  • wie der Magistrat zum Vorschlag des Bundeskanzlers steht und ob er auch der Meinung ist, jetzt bundeseinheitlich den „angemessenen Bedarf“ gesetzlich zu regeln.

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