Taschengeld für Jugendliche in Betreuungseinrichtungen – Antrag der Fraktion FWG/Pro Auto vom 11.03.2025
03.12.2025Jugendliche haben nach § 39 SGB VIII Anspruch auf einen angemessenen Barbetrag, sofern sie außerhalb der Familie in Betreuungseinrichtung leben. Das gesetzlich regulierte Taschengeld beträgt zurzeit 69,20 €. Es kann durch Zuschüsse angehoben werden.
Aus der aktuellen Tagespresse ist zu entnehmen, dass auf kommunaler Ebene gegen straffällig gewordene Jugendliche ab 16 Jahren, die in diesen Einrichtungen der stationären Jugendhilfe untergebracht sind, Sanktionsmaßnahmen planen.
Der Ausschuss für Soziales, Integration, Wohnen, Kinder, Familie möge beschließen:
Der Magistrat wird gebeten zu berichten,
- wie viele Jugendliche (ab 16 Jahren) in Betreuungseinrichtungen gibt es in Wiesbaden, die – ähnlich wie in anderen Kreisen Hessens – ein ihnen gesetzlich zustehendes Taschengeld erhalten,
- wie viele davon erhalten durch die LHW darüber hinaus ein um bestimmte Zuschläge erhöhtes Taschengeld, wie beispielsweise im benachbarten Main-Taunus-Kreis, der dieses Taschengeld auf 152,01 € erhöht,
- ist der Sozialverwaltung bekannt, ob und wie viele dieser Jugendlichen straffällig geworden sind, und
- wird bei diesem straffällig gewordenen Personenkreis auch – analog des Main-Taunus-Kreises – angedacht, das Taschengeld zu kürzen, wenn ja in welcher Form?

